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Immobilien News Juni 2018
Anmerkung zur Hausgeldabrechnung in der Steuererklärung
Nach Rz. 47 i.V.m. Anlage 2 zum BMF – Schreiben vom 09.11.2016 ist es nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen (z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen) erst in dem Jahr geltend machen, in welchem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
Zu beachten ist in Anlehnung an Rz. 48 zum BMF – Schreiben vom 09.11.2016, dass die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, von jedem Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eigenständig zu treffen ist.
Als Konsequenz steht jedem Miteigentümer das Wahlrecht zu, die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen entweder im Jahr Vorauszahlung oder erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend zu machen.
Immobilien News Mai 2018
Der Verwalter als Einzelunternehmer – Im Zweifelsfall ein Risiko
Betraut eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Einzelunternehmer mit der Verwaltung ihrer Liegenschaft, kann dies im Falle eines plötzlichen Todes des Verwalters für die WEG problematisch werden.
Im laufenden Betrieb wirkt sich für Geschäftspartner der Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer und einer GmbH in der Regel nicht negativ aus. Problematisch wird die Situation, wenn der Einzelunternehmer seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Denn dann können die Geschäfte in der Regel erst einmal nicht weiter geführt werden. Das Geschäft fällt im Todesfall beispielsweise wie jeder andere Vermögensgegenstand in den Nachlass des Unternehmers. Die Eignung der Erben oder die Handhabung unter mehreren Erben ist dabei irrelevant. Häufig tritt an die Stelle des Unternehmers eine Erbengemeinschaft, zum Beispiel Ehegatten und Kinder. Eine solche Erbengemeinschaft ist oft nur bedingt handlungsfähig, da Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, wie Bankguthaben, grundsätzlich nur einvernehmlich und gemeinschaftlich möglich sind. Sind sich die Erben also nicht einig oder nicht sofort alle verfügbar, tritt eine Lähmung des Unternehmens ein und im Zuge einer möglichen Auseinandersetzung droht sogar die Zerschlagung. Eine WEG steht folglich im Ernstfall von jetzt auf gleich ohne einen Verwalter da.
Anders ist dies bei einer GmbH. Sie ist vom Bestand ihrer Mitglieder und deren Vermögen losgelöst. Fällt ein Gesellschafter aus, kann das Unternehmen dennoch weiter geführt werden und die Geschäfte werden wie gewohnt abgewickelt.
Immobilien News April 2017
Bessere Sicherung von WEG-Rücklagen
Bis Ende 2013 waren die Sparguthaben einer WEG nur bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 100.000 Euro abgesichert, da die Gemeinschaft als ein gemeinsamer Anleger betrachtet wurde. Nach einer Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs- gesetzes (EAEG) werden jedoch seit 2014 WEG-Konten mit ihren teils hohen Guthaben besser geschützt, denn diese gelten seitdem als Gemeinschaftskonten, bei der alle Mitglieder der WEG Kontoinhaber sind. Dabei wird der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers als maßgebliche Obergrenze für einen Entschädigungsanspruch angesetzt. So sichert der Staat seitdem pro Eigentümer Einlagen im Wert von 100.000 Euro und die Gemeinschaft profitiert von einem angemessenen Schutz ihrer teils lange angesparten Rücklagen für Instandsetzungen und Modernisierungen.