Informationen für Eigentümer
Die Jahresabrechnung und die Einkommensteuer – ein wichtiger Hinweis:
Häufig sprechen uns Eigentümer/-innen auf die aus ihrer Sicht notwendige Zusendung der Abrechnungsunterlagen vor dem 30.05. eines Jahres an, in der Annahme, dass die Abrechnung des Vorjahres für die Erstellung der Einkommensteuererklärung notwendig sei. Dies ist ein weitverbreiteter Irrtum!
Vielen Eigentümern/-innen ist nicht bekannt, dass die Einkommensteuererklärung in der Regel nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolgt und somit die Kosten anzugeben sind, wenn diese fällig und gezahlt wurden. Somit ist die von uns erstellte Hausgeldabrechnung 2021 erst in der Steuererklärung 2022 anzugeben.
Dies bedeutet für die Abgabe der Steuererklärung:
Die geleisteten Vorauszahlungen 2021 (monatliches Hausgeld) sind gemäß Wirtschaftsplan 2021 auch in der Steuererklärung 2021 anzugeben. Des Weiteren sind die Abrechnungsergebnisse der genehmigten Jahresabrechnung 2020, die in 2021 ausbezahlt bzw. fällig wurden, ebenfalls in der Erklärung 2021 einzutragen.
Die Jahresabrechnung für 2021, die in den nächsten Wochen durch uns erstellt wird, ist dann erst in der Steuererklärung 2022 anzugeben, so dass Sie Ihre Steuererklärung 2021 ohne die Übersendung der Jahresabrechnung erstellen können.
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Dokument:
Hausgeldabrechnung in Steuererklärung