Immobilien News Juni 2018
Anmerkung zur Hausgeldabrechnung in der Steuererklärung
Nach Rz. 47 i.V.m. Anlage 2 zum BMF – Schreiben vom 09.11.2016 ist es nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen (z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen) erst in dem Jahr geltend machen, in welchem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
Zu beachten ist in Anlehnung an Rz. 48 zum BMF – Schreiben vom 09.11.2016, dass die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, von jedem Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eigenständig zu treffen ist.
Als Konsequenz steht jedem Miteigentümer das Wahlrecht zu, die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen entweder im Jahr Vorauszahlung oder erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend zu machen.