Immobilien News Mai 2018
Der Verwalter als Einzelunternehmer – Im Zweifelsfall ein Risiko
Betraut eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Einzelunternehmer mit der Verwaltung ihrer Liegenschaft, kann dies im Falle eines plötzlichen Todes des Verwalters für die WEG problematisch werden.
Im laufenden Betrieb wirkt sich für Geschäftspartner der Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer und einer GmbH in der Regel nicht negativ aus. Problematisch wird die Situation, wenn der Einzelunternehmer seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Denn dann können die Geschäfte in der Regel erst einmal nicht weiter geführt werden. Das Geschäft fällt im Todesfall beispielsweise wie jeder andere Vermögensgegenstand in den Nachlass des Unternehmers. Die Eignung der Erben oder die Handhabung unter mehreren Erben ist dabei irrelevant. Häufig tritt an die Stelle des Unternehmers eine Erbengemeinschaft, zum Beispiel Ehegatten und Kinder. Eine solche Erbengemeinschaft ist oft nur bedingt handlungsfähig, da Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, wie Bankguthaben, grundsätzlich nur einvernehmlich und gemeinschaftlich möglich sind. Sind sich die Erben also nicht einig oder nicht sofort alle verfügbar, tritt eine Lähmung des Unternehmens ein und im Zuge einer möglichen Auseinandersetzung droht sogar die Zerschlagung. Eine WEG steht folglich im Ernstfall von jetzt auf gleich ohne einen Verwalter da.
Anders ist dies bei einer GmbH. Sie ist vom Bestand ihrer Mitglieder und deren Vermögen losgelöst. Fällt ein Gesellschafter aus, kann das Unternehmen dennoch weiter geführt werden und die Geschäfte werden wie gewohnt abgewickelt.