Immobilien News Januar 2015
Umfassende Änderung des Eichgesetzes ab 01.01.2015
Das neue Mess-und Eichgesetz wurde am 25.07.2013 verabschiedet und tritt ab 01.01.2015 in Kraft. Es bringt einige Neuerungen mit sich, die die Wohnungseigentümergemeinschaft unbedingt beachten sollte.
Ab 01.01.2015 müssen innerhalb von 6 Wochen folgende Daten aller neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde (in der Regel die Landeseichbehörde) gemeldet werden:
Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes (also Eichjahr), Anschrift der Person, die das Messgerät verwendet, in der Regel die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. Gebäudeeigentümer.
Gemäß §33 dürfen Messwerte von Messgeräten, deren Eichung abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden. Dies gilt nicht für Heizkostenverteiler, da Heizkostenverteiler keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind. In der Regel handelt es sich um Wärmemengen- und Kalt- und Warmwasserzähler. Wenn die vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen ist, dürfen diese Werte für die Abrechnung nicht verwendet werden. Bei Verstoß droht eine Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro. In der Regel werden die Eichfristen von den Abrechnungs- und Ablesediensten überwacht.
Wir möchten Sie aber an dieser Stelle bitten, Ihre Zähler in Ihren Wohnungen ebenfalls auf das Eichjahr zu überprüfen. In der Anlage haben wir Ihnen ein Beispiel beigefügt. Sollte auf der Wasseruhr für Kaltwasser ein Eichdatum vor 2009 vorhanden sein, d.h. - 09 – und bei Warmwasser und dem Wärmemengenzähler ein Eichdatum vor 2010, d.h. – 10 - stehen, bitten wir Sie, uns dies schriftlich mitzuteilen. Bei den Kaltwasseruhren gilt eine 6-jährige Eichfrist, bei Warmwasser- und Wärmemengenzählern eine Eichfrist von 5 Jahren.
Wir werden dann alles Weitere veranlassen.