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Immobilien News April 2022
Zensus und Grundsteuerreform 2022
Eigentümer*innen müssen in diesem Jahr sowohl zum Zensus als auch zur Grundsteuerreform 2022 Daten an die zuständigen Ämter liefern. Um Ihnen dies zu erleichtern, tragen wir aktuell die wichtigsten, allgemeinen Informationen zusammen und werden Ihnen diese fristgerecht zur Verfügung stellen.
Die Daten zum Zensus erhalten Sie im Mai 2022, die Daten zur Grundsteuerreform im Juli 2022. Wir bitten Sie, bis zum Vorliegen der Schreiben von Rückfragen abzusehen. Sie werden rechtzeitig die benötigten, uns vorliegenden Informationen erhalten.
Immobilien News Dezember 2021
Undichte Silikonfugen – Regelmäßige Sichtprüfung unverzichtbar
Eine Silikonfuge schließt im Idealfall viele Jahre lang dicht ab und wird aus diesem Grund oft kaum beachtet. Dies kann jedoch im Zweifel schnell teuer werden. Denn selbst bei kleinsten Beschädigungen gelangt Wasser oft unbemerkt über längere Zeit in die dahinter liegenden Bauteile und kann zu erheblichen Folgeschäden führen.
In der Vergangenheit mussten über die Kostentragung dieser Schäden häufig Gerichte entscheiden - und das mit oftmals abweichenden Urteilen. Nach vielen Jahren dieser Uneinigkeit wurde allerdings jetzt ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Eigentümer*innen gesprochen. So urteilte der BGH am 20. Oktober 2021, dass ein Wohngebäudeversicherer nicht für Nässeschäden aufkommen muss, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen (IV ZR 236/20) und hob damit ein zuvor gesprochenes Urteil des OLG Bamberg vom 27. August 2020 (1 U 14/20) auf.
Noch ist unklar, wie die Gebäudeversicherer zukünftig hinsichtlich der Regulierung von Schäden aufgrund undichter Silikonfugen vorgehen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich am Urteil des BGH orientieren werden. Berufen sich zusätzlich auch noch die Hausratversicherer auf das BGH-Urteil und lehnen eine Regulierung der am Hausrat entstandenen Schäden ab, kommt es schnell zu hohen Schadenssummen, auf denen die Eigentümer*innen sitzen bleiben.
Eigentümer*innen wie Mieter*innen sollten darum regelmäßig die Silikonfugen kontrollieren. So bedürfen gerade elastische Fugen und solche die wiederkehrend chemischen oder physikalischen Einflüssen ausgesetzt sind, also Fugen in Dusche und Badewanne, einer permanenten Wartung und Pflege. Es sollte eine regelmäßige Reinigung mit einem Schwamm oder Tuch sowie neutralen oder alkalischen Reinigungsmitteln oder auch Mitteln auf Essigbasis zur Kalkentfernung erfolgen. Um Schmutzreste, Chemikalien und Mikroorganismen zu entfernen, sollte nach der Reinigung und auch nach jeder Nutzung mit klarem Wasser nachgespült werden. Anschließend sollte die Abdichtung getrocknet werden. Darüber hinaus sollte man regelmäßig und gründlich lüften, um Feuchtigkeit aus der Luft zu entfernen. Beschädigte Fugenabdichtungen sind zudem umgehend auszutauschen, spätestens jedoch alle 2-3 Jahre.
Immobilien News September 2021
E-Ladestationen dürfen nicht ohne Beschluss errichtet werden
Immer mehr Eigentümer äußern den Wunsch, an ihrem Stellplatz eine E-Ladestation zu errichten – zumal diese je Anschluss aktuell wieder mit bis zu 900 Euro von der KfW bezuschusst wird. Der Einbau darf jedoch nicht eigenmächtig ohne Beschluss der Gemeinschaft erfolgen. Dieses Urteil hat das Landgericht Düsseldorf gefällt (LG Düsseldorf, Urteil v. 04.08.2020, Az. 25 S 134/19).
Im entsprechenden Fall hat ein Eigentümer an seinen beiden Stellplätzen in der gemeinschaftlichen Tiefgarage eine Wallbox zum Laden von Elektroautos angebracht und über ein Stromkabel angeschlossen, ohne das ein Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft vorlag.
Als die Installation in der darauffolgenden Eigentümerversammlung nachträglich zur Genehmigung gestellt wurde, lehnte die Gemeinschaft dies ab und beauftragte den Verwalter damit, den entsprechenden Eigentümer zum Rückbau der Wallbox aufzufordern. Dieser weigerte sich jedoch, der Aufforderung nachzukommen,
Schließlich entschied ein Gericht zugunsten der Gemeinschaft. Die Wallbox musste zurück gebaut werden, da es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, die sowohl nach altem als auch nach neuem Wohnungseigentumsgesetz zustimmungsbedürftig ist. Nach neuem WEG besteht zwar ein Anspruch auf die Beschlussfassung über die Errichtung einer Ladestation, über die Details entscheidet jedoch die Eigentümergemeinschaft.