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Immobilien News Juli 2015

Denken Sie schon jetzt an die Nebenkostenabrechnung für die Mieter Ihrer vermieteten Eigentumswohnung

Wir erstellen gerne für Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihre Mieter gemäß den geltenden und gesetzlichen Vorschriften.

Hier finden Sie ein entsprechendes Formular, das Sie uns bitte mit den darin genannten Unterlagen einreichen. Sodann
erstellen wir schnellstmöglich die Nebenkostenabrechnung und senden diese wunschgemäß an Sie oder auch direkt an
Ihre Mieter.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


 

Immobilien News Juni 2015

Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Mieter muss Installation grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung dulden

Einbau und Wartung von Rauchmeldern durch Vermieter führt zu Erhöhung des Gebrauchswerts und dauerhafter Verbesserung der Wohnverhältnisse

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
- VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 -

Ein Mieter hat den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit zwei Urteile des Landgerichts Halle.

In beiden Fällen hatte die Vermieterin - in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft - beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Einbau von Rauchwarnmeldern ist von Mietern zu dulden

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB* führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Vermieter sind gesetzlich zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (hier § 13 Abs. 5 Hessischen Bauordnung**) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555 b Nr. 6 BGB*).

Erläuterungen
* -  § 555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
[...]

4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a sind, [...]

** -  § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung. 

§ 13 (5) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.


 

Immobilien News März 2015

9. Beiratsseminar in Bad Homburg - Großer Erfolg - Beirätin der Müller Immobilien Management GmbH Gewinnerin

Über 460 Verwaltungsbeiräte und interessierte Eigentümer sind den Einladungen der DDIV-Verwaltungsunternehmen in das Kurhaus Bad Homburg gefolgt. Mit rund 65 Teilnehmern waren die Beiräte der MIM am stärksten vertreten. Wir freuen uns, dass unsere Beiräte so zahlreich erschienen sind, die interessanten Vorträge verfolgten und die Pausen nutzten, um bei den Ausstellern weitere Informationen zu sammeln. Einige nahmen auch an dem Gewinnspiel eines ipad 2 teil. Auch für die kulinarischen Genüsse sorgte der Immobilienverband, so dass unsere Beiräte trotz des großen Andrangs den Nachmittag gestärkt verbrachten.

Am Nachmittag stand dann auch fest, dass sich die Teilnahme an dem Seminar durch die interessanten Vorträge für alle lohnte und ganz besonders für unsere Verwaltungsbeirätin Frau B. aus Bad Homburg, die die Veranstaltung als Gewinnerin des ipad 2 verlassen konnte. Sie tippte die richtige Anzahl an Golfbällen in einem Glas eines Ausstellers. HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH! Sie sehen, es lohnt sich, Verwaltungsbeirat in einer Liegenschaft der MIM zu sein. 

Sobald die Skripte veröffentlicht sind, werden wir diese an alle Verwaltungsbeiräte verteilen.

 

Verwaltungsbeiratsseminar 2015 im Kurhaus Bad Homburg

Zum neunten Mal richtet der Verwalterverband Hessen am 14.03.2015 ein Beiratsseminar für unsere Verwaltungsbeiräte und interessierte Eigentümer aus.  

Als Verbandmitglied des hessischen Verwalterverbandes freuen wir uns, Sie zu diesem Seminar einladen zu können. 

Es gibt wieder sehr interessante Themen rund um die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Programm sowie eine Anfahrtskizze senden wir Ihnen gerne auf Anfrage zu. Ebenso nehmen wir Ihre verbindliche schriftliche Anmeldung ab sofort gerne entgegen.

 

Jahresabrechnung 2014 - Ein wichtiger Hinweis:

Häufig sprechen uns Eigentümer/-innen auf die aus ihrer Sicht notwendige Zusendung der Abrechnungsunterlagen vor dem 30.05. eines Jahres an, in der Annahme, dass die Abrechnung des Vorjahres für die Erstellung der Einkommensteuererklärung notwendig sei. Dies ist ein weitverbreiteter Irrtum!

Vielen Eigentümern/-innen ist nicht bekannt, dass die Einkommensteuererklärung in der Regel nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolgt und somit die Kosten anzugeben sind, wenn diese fällig und gezahlt wurden. Dies bedeutet, dass die von uns erstellte Hausgeldabrechnung 2014 erst in der Steuererklärung 2015 anzugeben ist.

Dies bedeutet für die Abgabe der Steuererklärung:

Die geleisteten Vorauszahlungen 2014 (monatliches Hausgeld) sind gemäß Wirtschaftsplan 2014 auch in der Steuererklärung 2014 anzugeben. Des Weiteren sind die Abrechnungsergebnisse der genehmigten Jahresabrechnung 2013, die in 2014 ausbezahlt bzw. fällig wurden, ebenfalls in der Erklärung 2014 einzutragen.

Die Jahresabrechnung für 2014, die in den nächsten Wochen durch uns erstellt wird, ist dann erst in der Steuererklärung 2015 anzugeben, so dass Sie Ihre Steuererklärung 2014 ohne die Übersendung der Jahresabrechnung erstellen können.

Weitere Informationen finden Sie im Web unter Bundesministeriums der Finanzen - Schreiben vom 15. Februar 2010.

Was wir für Sie leisten können

Als professionelle Hausverwaltung übernehmen wir zuverlässig die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung, sowie kaufmännische und technische Leistungen, die im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt sind.

Eine Übersicht aller Leistungen, die wir Ihnen anbieten, finden Sie hier.

Ihr Direktkontakt

Zentrale & Immobilien Umland: Tel. 06172 / 998 - 3600
HV Hanau:  Tel. 06172 / 998 - 3618
HV Oberursel:  Tel. 06172 / 998 - 3620 
HV Bad Homburg:  Tel. 06172 / 998 - 3621
HV Friedrichsdorf:  Tel. 06172 / 998 - 3622
HV Karben:  Tel. 06172 / 998 - 3623
HV Frankfurt a.M.:  Tel. 06172 / 998 - 3624
HV Main-Taunus-Kreis:  Tel. 06172 / 998 - 3625
HV Mainz und Wiesbaden:  Tel. 06172 / 998 - 3627

Buchhaltung: Tel. 06172 / 998 - 3640

Wir sind Mitglied

Bereits seit vielen Jahren sind wir Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Hessen e.V.